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Neue Chancen für Wahlärzte Ambulanzgebühren und erweiterte Ordinationszeiten
aus: Medical Tribune 32. Jahrgang Nr.45
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Arztfalle Bereits jeder dritte niedergelassene Mediziner in Österreich muss ohne Kassenvertrag auskommen - und ein Ende des Trends ist nicht auszumachen.
aus: Ärztemagazin 37/2000
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PRÄSIDIUM DES VERFASSUNGSGERICHTSHOFS 1010 Wien, Judenplatz 11 Tel. +431-53122/417 FAX +431-53122/499 E-Mail
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Wahlärzte Wien - Wien ist anders
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Univ.-Prof. Dr. Peter Frigo Wahlarztreferent der ÄK für Wien
Die Wahlarztsituation ist in Wien eine besondere: Zum ersten gibt es bereits deutlich mehr Wahlarztordinationen als Kassenpraxen, zum anderen ist die finanzielle Situation der Wiener Wahlärzte vielfach ein Kampf ums Überleben. Während in den Bundesländern vorwiegend „hauptberufliche“ Wahlärzte tätig sind wird die Wiener Wahlarztordination sehr häufig nebenberuflich (neben einer Spitalstätigkeit) ausgeübt in der Hoffnung das Spitalsgehalt etwas aufzufetten. Dies gelingt nur wenigen, da neben starker Konkurrenz vor allem die hohen Nebenkosten viele Wahlarztordinationen zum kostspieligen Hobby anstatt zur „goldenen“ Ordination werden lassen. Die Rettung scheint für viele eine Kassenordination; doch kann dieser Wunsch des programmierten Erfolges nur wenigen erfüllt werden: Längst hätte man die Reihungslisten entstauben müssen und Karteileichen entfernen (wie dies z.B. in NÖ im März 2002 der Fall war). Allerdings sind die Reihungskriterien in Niederösterreich für mich persönlich fragwürdig: Ich habe mich in Niederösterreich um eine Kassenstelle im Nachbarort meiner langjährigen Wahlarztordination beworben: Für meine Wahlarzttätigkeit bekam ich 10 Punkte, für Fortbildung als Universitätsprofessor mit hunderten Fortbildungsveranstaltungen 0 Punkte (von 35), und da ich meine Wahlarztordination ernst nehme konnte ich zusätzlich keine Vertretungen übernehmen, ebenfalls als Vertretungsarzt 0 Punkte. – Eine „gemahte Wiesn“ für Protektionskinder. Auf meine Frage warum ich nicht in den Dreiervorschlag (ich war z.B. im Dreiervorschlag für das Inselspital in Bern) als ansässiger Wahlarzt gekommen bin bekam ich die Antwort: „Bleibens dort wo Sie herkommen.“
Diese Geschichte soll zwei Dinge aufzeigen: 1. dass ich die Wut und Ohnmacht vieler Wahlärzte teile 2. dass ein Reihungssystem nicht der Schlüssel zum Glück sondern ein politisches Instrument wie viele andere ist Wien ist anders: wir haben derzeit eine Kommission die nicht nach Punkten sondern neben der Reihung (gehört sicher entstaubt) auch die Gesamtsituation der BewerberInnen beurteilt. Hier fehlt den meisten Kollegen vor allem die Information über die Entscheidungen, wenn auch eine Transparenz zwar gefordert aber aufgrund des Datenschutzes nur bedingt möglich ist. Während es in Niederösterreich bereits einige Einsprüche und gerichtliche Folgen geben soll ist dies in Wien nicht der Fall.
Die letzte Veranstaltung des Referates WAHLARZT IN WIEN (IV) wurde von über 120 KollegInnen besucht. Vortragende waren Prim. Walcher, der ein Wochenendmodell für Wahlärzte vorstellte, Gerhard Milhardt von der Uniqua-Versicherung, der Tarife für Wahlärzte vorstellte. Dr. Klaus Imhof schilderte ein neues Verechnungsmodell, für das es eine erste Bedarfserhebung gab: Statt des Zessionsrechtes (der Arzt darf lt. OGH-Urteil nicht für den Patienten bei der Krankenkasse einreichen) könnte eine dritte Peron, eine Verrechnungsfirma dies übernehmen. Gleichzeitig würde eine EDV-Verrechnung Verwaltungskosten einsparen und die berühmten „80-Prozent“ in Frage stellen (20 Prozent werden wegen erhöhtem Verwaltungsaufwand von der GKK einbehalten).
Aufgrund des bevorstehenden Organisationsvolumens und der voraussehbaren gerichtlichen Auseinandersetzungen ist dies ein längeres Projekt und nicht von heute auf morgen umsetzbar. Dies kritisierte ein Kollege – ich verstehe ihn aber es geht nicht anders. Den Abschluß dieses Abends bildete ein Kurzvortrag über Personalcoaching von Frau Gabriele Hochwarter. Zusammenfassend konnte ich noch folgendes Feedback ernten: Der Begriff WAHLARZT sollte in der Bevölkerung stärker beworben werden. Daher werde ich mit einigen Kollegen eine Pressekonferenz zu diesem Thema veranstalten.
Weiters möchte ich auf die Homepage sowie auf die Homepage www.wahlaerzte.at hinweisen.
Univ.Prof. Dr. Peter Frigo
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Presseaussendung
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Verfassungsgerichtshof: Kürzung der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten nicht verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, G 24/98 u.a., ein "Großverfahren" zu Fragen der Kostenerstattung in der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen und 27 Gerichtsanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und zahlreicher Satzungsbestimmungen der Gebietskrankenkassen teils zurück-, teils abgewiesen.
Im Mittelpunkt sämtlicher Anträge standen die finanziellen Folgen einer Gesetzesänderung des Jahres 1996: Wird im Krankheitsfall ein Vertragsarzt des Sozialversicherungsträgers in Anspruch genommen, so bestimmt sich dessen Honoraranspruch nach der Honorarordnung, einer Vereinbarung der Ärztekammer mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Bei Inanspruchnahme eines Arztes, der über keinen Kassenvertrag verfügt ("Wahlarzt"), erhielt der Versicherte - nach Bezahlung der (in der Regel höheren) Honorarnote und Einreichung derselben beim Krankenversicherungsträger - eine Kostenerstattung in Höhe des für Kassenärzte geltenden Honorartarifs. Im Jahre 1996 hatte nun der Gesetzgeber diese seit dem Stammgesetz des ASVG (1955) vorgesehene Kostenerstattung auf 80 % des erwähnten Tarifes gekürzt. Die antragstellenden Gerichte hielten diese Kürzung für verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichshof teilte diese Bedenken nicht: Er hob zwar die Bedeutung der Wahlärzte für eine flächendeckende Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung hervor und teilte auch die Auffassung der antragstellenden Gerichte, daß Einschränkungen der Kostenerstattung der sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Im übrigen folgte der Verfassungsgerichtshof aber der Argumentation der Bundesregierung und der Gebietskrankenkassen: Er hielt es für zulässig, die Mehrkosten der Verwaltung aus Verrechnung und Kontrolle den Verursachern durch Tarifkürzungen zu verrechnen und dabei auch kostensteigernde Effekte wegen der erschwerten Sicherstellung der "Beachtung ökonomischer Grundsätze bei der Leistungserbringung" zu berücksichtigen. Aus dieser Sicht schien dem Verfassungsgerichtshof die Kürzung der Erstattungsbeträge um 20 % als unbedenklich. Der Gesetzgeber dürfe die Kürzung aufgrund einer vergröbernd-pauschalierenden Regelung vornehmen. Daher lehnte es der Gerichtshof auch ab, die Verwaltungskosten mittels einer "betriebswirtschaftlichen Feinanalyse" nachzuprüfen. Wenn die damit im Interesse der Systemerhaltung erzielte Kostenersparnis allenfalls auch eine gewisse Schranke des Zuganges zu Wahlärzten mit sich bringe, so vermöge dies an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Regelung nichts zu ändern.
Wien, am 3. April 2000 Für den Präsidenten: Dr. E l h e n i c k y
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